Satzung der Arbeitsgemeinschaft der in Bayern tätigen Notärzte und Notärztinnen e. V. (agbn)

Verabschiedet auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung der agbn am 08.10.2022 in Murnau

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Präambel

¹ Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird gemäß Zweidrittel-Votum der Mitgliederversammlung im Folgenden auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. ² Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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§ 1 Name und Sitz

(1) ¹ Der Verein führt den Namen
„Arbeitsgemeinschaft der in Bayern tätigen Notärzte und Notärztinnen e.V.“,

im Weiteren agbn genannt.

(2) ¹ Er ist im Vereinsregister eingetragen.

(3) ¹ Der Verein hat seinen Sitz in Würzburg.

 

§ 2 Zweck

(1) ¹ Der Verein bezweckt, die im organisierten Rettungsdienst in Bayern tätigen Ärztinnen und Ärzte als Interessensgruppe zu vereinen. ² Die Hauptschwerpunkte der Interessensvertretung betreffen zum einen die Ermöglichung einer bestmöglichen Qualifikation der angehenden bzw. aktiven Notärztinnen und Notärzte, sowie zum anderen die Erreichung geeigneter Vereinbarungen mit allen in Bayern an der Notfallmedizin beteiligten Institutionen, Organisationen, Stellen und Gremien.

(2) ¹ Insofern engagiert sich der Verein im Rahmen der ehrenamtlichen Leistbarkeit auch berufspolitisch. ² Im Vordergrund stehen dabei Gremientätigkeiten und Lobbyaktivitäten auf der Landes- und Bundesebene.

(3) ¹ Zur ständigen Verbesserung der Qualität in der präklinischen Notfallversorgung veranstaltet der Verein regelmäßig notfallmedizinische Seminare, Tagungen und Kongresse, in Teilmodulen eventuell auch berufsgruppenübergreifend. ² Die Organisation und Durchführung erfolgen dabei in eigener Verantwortung, ggf. auch in Kooperation mit Partner-Organisationen.

(4) ¹ Der Verein fördert Beziehungen zu anderen Gesellschaften, Verbänden, Organisationen oder Institutionen, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen. ² Dies betrifft insbesondere auch die Berufsgruppe Notfallsanitäter.

(5) ¹ In Bezug auf die präklinische Notfallversorgung vertritt die agbn ebenso die Interessen der Mitbürgerinnen und Mitbürger in Bayern.

(6) ¹ Der Verein unterstützt aktiv wissenschaftliche Vorhaben auf dem Gebiet der präklinischen Notfallmedizin. ² Eine finanzielle Unterstützung ist hierbei ausgeschlossen.

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§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) ¹ Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (§§ 51 ff AO). ² Er ist selbstlos tätig. ³ Mittel des Vereins und sonstige Zuwendungen dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. ⁴ Die Mitglieder erhalten aus ihrer Mitgliedseigenschaft keine Gewinnanteile und keine den Satzungszwecken widersprechende Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(2) ¹ Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. ² Der Ersatz von Auslagen ist in jedem Fall zulässig.

(3) ¹ Das Vermögen des Vereins und seine Erträge sind ausschließlich für Satzungszwecke des Vereins zu verwenden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) ¹ Die Mitgliedschaft gliedert sich in ordentliche und außerordentliche Mitgliedschaft.

(2) ¹ Ordentliche Mitglieder können approbierte Ärztinnen und Ärzte sowie auch Ärztinnen und Ärzte mit einer sog. § 10-Erlaubnis zur Berufsausübung unabhängig vom jeweiligen Fachgebiet sein, die das organisierte Rettungswesen in Bayern fördern und unterstützen wollen. ² Sie sollen in Bayern beruflich tätig oder zumindest wohnhaft sein.

(3) ¹ Außerordentliche Mitglieder können Nicht-Ärzte und juristische Personen sein, die Zweck und Ziele des Vereins unterstützen.

(4) ¹ Als außerordentliche, beitragsreduzierte Mitglieder können außerdem Studierende der Humanmedizin aufgenommen werden.

(5) ¹ Ordentliche Mitglieder wie auch sonstige Dritte, die sich in besonders herausragender Weise um den Verein verdient gemacht haben, können durch einstimmigen Beschluss der Vorstandschaft zum Ehrenmitglied ernannt werden. ² Die Rechte und Pflichten als ansonsten ordentliches Mitglied bleiben davon unberührt.

(6) ¹ Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht.

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) ¹ Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich zu stellen. ² Wird eine ordentliche Mitgliedschaft angestrebt, ist dem Antrag eine Ablichtung der Approbationsurkunde beizufügen. ³ Diese wird anschließend nicht aufbewahrt, sondern datenschutzkonform vernichtet.

(2) ¹ Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet die Vorstandschaft mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen. ² Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. ³ Die Ablehnung bedarf keiner detaillierten Begründung.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) ¹ Die Mitgliedschaft wird beendet durch:

  1. Tod eines Mitgliedes;
  2. Verlust der Rechtsfähigkeit, wenn das Mitglied eine juristische Person war;
  3. Austritt;
  4. Streichung aus der Mitgliederliste;
  5. Verlust der Approbation;
  6. Ausschluss.

(2) ¹ Der Austritt mittels Kündigung erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Vorstandschaft oder der Geschäftsstelle. ² Er ist nur wirksam mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres.

(3) ¹ Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit der Zahlung von zwei Mitgliedsbeiträgen trotz schriftlicher Mahnung im Rückstand ist. ² In der letzten Mahnstufe ist auf diese Folge hinzuweisen. ³ Die Streichung erfolgt durch Beschluss der Vorstandschaft und wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. ⁴ Sie bedarf der Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen der Vorstandschaft.

(4) ¹ Ein Mitglied kann, wenn es grob gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. ² Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied die Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben. ³ Über eine etwaige schriftliche Stellungnahme seitens des Betroffenen ist die Mitgliederversammlung inhaltlich in Kenntnis zu setzen. ⁴ Der Beschluss über den Ausschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung.

 

§ 7 Finanzierung

(1) ¹ Der Verein finanziert sich durch Beiträge und Zuwendungen sowie Erträgen aus Veranstaltungen.

(2) ¹ Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen verpflichtet. ² Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

(3) ¹ Die Höhe der Beiträge setzt die Vorstandschaft im Voraus für jedes Geschäftsjahr fest. ² In sozialen Notlagen kann einem ordentlichen Mitglied der Beitrag auf Antrag per einstimmigen Vorstandsbeschluss ermäßigt oder erlassen werden.

(4) ¹ Die festgesetzten Beiträge sind im ersten Quartal des Geschäftsjahres zu entrichten.

(5) ¹ Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) ¹ Für alle Mitglieder gilt die Verpflichtung, den Verein hinsichtlich seines Satzungszweckes zu unterstützen.

(2) ¹ Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung des Vereins teilzunehmen.

(3) ¹ Zu Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche Mitglieder gewählt werden.

(4) ¹ Scheidet ein Mitglied aus dem Verein aus, so besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Beiträge.

(5) ¹ Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Vorstand oder der Geschäftsführung eine ladungsfähige, postalische Anschrift mitzuteilen und im Falle eine Änderung von Namen und/oder Adressdaten unverzüglich zu informieren.

(6) ¹ Die Mitteilung der persönlichen E-Mail-Adresse ist freiwillig. ² Die anschließende Verwendung setzt eine ausdrückliche, zweckgebundene Zustimmung voraus. ³ Diese ist auf vereinsinterne Mitteilungen, vereinsinterne Umfrageaktionen sowie satzungsgemäße bzw. fristgerechte Einladungen beschränkt. ⁴ Die Zustimmung zur Verwendung kann jederzeit elektronisch widerrufen werden. ⁵ Eine Weitergabe der E-Mail-Adressen an Dritte ist ausgeschlossen. ⁶ Einzelheiten regelt § 17 dieser Satzung.

(7) ¹ Jedes Mitglied hat auf schriftlichen Antrag das Recht, in der Geschäftsstelle Einsicht in die Protokolle der Mitgliederversammlung zu nehmen. ² Gleiches gilt für die Protokolle der Vorstandssitzungen.

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§ 9 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Die Vorstandschaft

 

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) ¹ Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. ² Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 10 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Verhandlungsgegenstands verlangt.

(2) ¹ Die Mitgliederversammlung wird von der Vorstandschaft unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe von Versammlungsort, Datum, Zeit und vorläufiger Tagesordnung und evtl. gestellter Anträge durch Rundschreiben einberufen, wobei dieses zur Fristwahrung auch per E-Mail versandt und auf der Internetseite der agbn (www.agbn.de) veröffentlicht werden kann. ² Eine Einladung per E-Mail ist insofern zulässig und satzungskonform, solange das jeweilige Mitglied hierfür ausdrücklich seine Zustimmung erteilt hat. ³ Die Ladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. ⁴ Das Datum des Poststempels bzw. E-Mail-Versandes genügt zur Fristwahrung.

(3) ¹ Anträge zur Tagesordnung oder Beschlussvorlagen sind grundsätzlich spätestens zwei Wochen vor Beginn der Versammlung schriftlich/elektronisch an die Vorstandschaft bzw. an die Geschäftsstelle zu richten. ² Die Vorstandschaft entscheidet über die Aufnahme in die endgültige Tagesordnung. ³ Gegen die ablehnende Entscheidung kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. ⁴ Sie kann den von der Vorstandschaft abgelehnten Punkt auf die Tagesordnung setzen, sofern mehr als die Hälfte der als gültig abgegebenen Stimmen den Antrag stützen.

(4) ¹ Einer der beiden Vorsitzenden oder einer der Stellvertreter der Vorsitzenden leitet die Mitgliederversammlung.

(5) ¹ In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied jeweils eine Stimme. ² Eine Stimmübertragung ist ausgeschlossen.

(6) ¹ Auf Verlangen eines Drittels der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder haben die jeweiligen Abstimmungen in geheimer Form zu erfolgen. ² Für jede Abstimmung ist dieses Votum einzeln einzuholen.

(7) ¹ Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der als gültig abgegebenen Stimmen, soweit in der Satzung nichts Anderes vorgeschrieben ist. ² Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, der die Versammlung leitet. ³ Eine Mehrheit von zwei Drittel der als gültig abgegebenen Stimmen bedürfen Beschlüsse über:

  1. Die Änderung der Satzung
  2. Der Auflösung des Vereins
  3. Die von der Regel abweichende Bestellung von Liquidatoren.

(8) ¹ Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:

  1. Die Entgegennahme des Geschäftsberichts der Vorstandschaft
  2. Die Beschlussfassung über den Rechnungsabschluss und den Haushaltsplan für das kommende Geschäftsjahr
  3. Die Entlastung der Vorstandschaft
  4. Die Wahl und Abwahl von Mitgliedern der Vorstandschaft
  5. Die Wahl von zwei Kassenprüfern
  6. Die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
  7. Die Beschlussfassung über ein Ausschlussverfahren
  8. Die Behandlung der sonstigen in die Tagesordnung aufgenommenen Punkte
  9. Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

(9) ¹ Der von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe vorgeprüfte Kassenbericht wird den Mitgliedern vorgelegt, nachdem er vor der Mitgliederversammlung durch zwei Kassenprüfer auf Richtigkeit und Zweckmäßigkeit der verwendeten Mitgliedsbeiträge überprüft wurde. ² Die Kassenprüfer werden aus dem Kreise der Mitglieder jeweils jährlich von der Mitgliederversammlung gewählt, sie dürfen der Vorstandschaft nicht angehören.

(10) ¹ Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. ² Sie soll insbesondere enthalten:

  1. Die Zahl der anwesenden Mitglieder
  2. Die Tagesordnung
  3. Die Abstimmungsergebnisse
  4. Die Anträge mit Namen der Antragsteller
  5. Die Beschlüsse in ihrem jeweiligen Wortlaut.

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§ 11 Vorstandschaft

(1) ¹ Die originäre Vorstandschaft besteht aus sieben von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern:

  1. zwei gleichberechtigten Vorsitzenden
  2. zwei stellvertretenden Vorsitzenden
  3. Schatzmeister
  4. Schriftführer
  5. Fortbildungsbeauftragten.

(2) ¹ Der Verein wird durch die beiden Vorsitzenden geleitet, soweit nicht primäre Legitimationen der Mitgliederversammlung berührt sind.

(3) ¹ Der Verein wird durch die beiden Vorsitzenden und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden i.S. v. § 26 BGB vertreten. ² Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung berechtigt. ³ Im Innenverhältnis gilt: Die stellvertretenden Vorsitzenden sind zur Vertretung nur bei Verhinderung der Vorsitzenden berechtigt.

(4) ¹ Die Vorstandschaft soll nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal im Jahr, zusammentreten. ² Video- und Telefonkonferenzen bzw. eine elektronische Sitzungsteilnahme der Vorstandsmitglieder sind dabei möglich. ³ Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens vier ihrer Mitglieder anwesend bzw. zugeschalten sind. ⁴ Sie beschließt mit Stimmenmehrheit soweit die Satzung dazu nichts anderes bestimmt. ⁵ Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, der die Vorstandsitzung leitet. ⁶ Über ihre Beratungen führt sie ein Protokoll. ⁷ Für den Verfahrensablauf im Einzelnen gibt sie sich eine Geschäftsordnung, die der Mitgliederversammlung auf Nachfrage bekanntzugeben ist. ⁸ Die Vorstandschaftsmitglieder teilen sich die Aufgaben in der Weise auf, dass eine Überlastung Einzelner vermieden wird und jedes Vorstandschaftsmitglied einen bestimmten Zuständigkeitsbereich übertragen bekommt. ⁹ Die Geschäftsstelle unterstützt die Vorstandsarbeit im vertraglich vereinbarten Rahmen sowie nach Ihren Möglichkeiten. ¹⁰ Vorstandschaftsentscheidungen sind auch im schriftlichen wie im elektronischen Umlaufverfahren zulässig.

(5) ¹ Einer der beiden Vorsitzenden führt den Vorsitz in der Vorstandssitzung. ² Im Falle der Verhinderung beider Vorsitzenden übernimmt einer der Stellvertreter den Vorsitz. ³ Der Vorrang beim Vorsitz wird dem jeweils Erstgewählten Vorsitzenden bzw. Vertreter gewährt. ⁴ Die Stellvertreter dürfen im Innenverhältnis nur bei tatsächlicher oder rechtlicher Verhinderung des zu Vertretenden von ihrer Vertretungsbefugnis Gebrauch machen.

(6) ¹ Bei Gefahr im Verzuge sind die Vorsitzenden berechtigt, auch in Angelegenheiten, die dem Wirkungskreis der Mitgliederversammlung oder der Vorstandschaft unterfallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen und Rechtsgeschäfte abzuschließen. ² Diese Maßnahmen bedürfen jedoch ausnahmslos der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(7) ¹ Die Vorstandschaft bleibt solange im Amt, bis eine neue Vorstandschaft die Vereinsführung und Vereinsgeschäfte übernommen hat.

(8) ¹ Im Falle eines vorzeitigen Rücktritts eines einzelnen Vorstandschaftsmitgliedes erfolgt die Nachwahl im Rahmen einer ordentlichen Mitgliederversammlung.

(9) ¹ Die Vorstandschaft kann per einstimmigen Beschluss einen ehemaligen Vorsitzenden zum Ehrenvorsitzenden ernennen. ² Die Mitgliedschaft ist darüber entsprechend in Kenntnis zu setzen. ³ Mit einem etwaigen Ehrenvorsitz sind grundsätzlich keinerlei gesonderte Legitimationen nach innen oder außen verknüpft.

(10) ¹ Die Haftung der Vorstandschaft ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

 

§ 12 Wahl der Vorstandschaft

(1) ¹ Wahlen und zur Wahl stehende Kandidaten müssen in der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung angekündigt sein. ² Entsprechende Kandidaten-Vorschläge sind der Vorstandschaft oder Geschäftsstelle bis spätestens 8 Wochen vor dem Wahltermin schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. ³ Vorschlagsrecht haben hierbei nur ordentliche Mitglieder.

(2) ¹ Ein Wahlleiter wird von der Mitgliederversammlung in offener Wahl gewählt.

(3) ¹ Die Wahlperiode für die Vorstandschaft beträgt jeweils drei Jahre. ² Sie ist nicht an das Geschäftsjahr-Ende gekoppelt. ³ Die Wiederwahl ist zulässig.

(4) ¹ Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden einzeln in getrennten Wahlgängen sowie in offener Abstimmung und in absteigender Reihenfolge von der Mitgliederversammlung gewählt: Beginnend mit dem erstgewählten Vorsitzenden, sodann zweitgewählten Vorsitzenden, danach dem erstgewählten stellvertretenden Vorsitzenden und anschließend zweitgewählten stellvertretenden Vorsitzenden, und weiter mit dem Schatzmeister, dem Schriftführer und dem Fortbildungsbeauftragten. ² Die Wahl erfolgt jeweils mit einfacher Stimmenmehrheit. ³ Die gewählten Mitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

(5) ¹ Eine geheime Wahl ist auf Antrag von mindestens einem Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder durchzuführen.

(6) ¹ Die Wahl kann auch en bloc für alle Kandidaten erfolgen, sofern es keine Gegenkandidaten gibt. ² Dazu ist in der Mitgliederversammlung ein Antrag zu stellen und mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu bestätigen.

(7) ¹ Stellen sich für ein Vorstandsamt mehrere Kandidaten zur Wahl, so gilt die Person mit der höchsten Stimmenzahl als gewählt, wenn sie die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht hat. ² Eine einfache Mehrheit hat derjenige Kandidat, der mehr Stimmen oder Anteile auf sich vereint als alle anderen in ihrer Gesamtheit. ³ Stimmenthaltungen gelten dabei wie ungültige oder nicht abgegebenen Stimmen. ⁴ Sofern ein Kandidat diese einfache Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben.

(8) ¹ Der neu gewählte Vorstand konstituiert sich binnen vier Wochen nach der Wahl.

(9) ¹ Scheidet ein Mitglied des Vorstandes gemäß § 11 Ziffer 8 vorzeitig aus, so findet bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eine Zuwahl statt. ² Die Amtsdauer des nächstgewählten Mitglieds des Vorstandes beschränkt sich auf die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

(10) ¹ Der Vorstand kann per einstimmigen Beschluss ordentliche wie auch außerordentliche Mitglieder in die Vorstandschaft kooptieren und ebenso wieder abberufen. ² Kooptierte Mitglieder haben lediglich beratende Funktion und damit kein Stimmrecht bei den Vorstandsbeschlüssen. ³ Die Anzahl der kooptierten Mitglieder soll die Zahl Drei nicht überschreiten. ⁴ Die Kooptierung endet jeweils mit der Wahlperiode der entsprechend amtierenden Vorstandschaft. ⁵ Ein Anrecht auf eine Kooptierung besteht nicht.

 

§ 13 Abwahl von Vorstandsmitgliedern

(1) ¹ Eine vorzeitige Abwahl von einzelnen Vorstandsmitgliedern ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich. ² Dazu bedarf es einer schriftlichen Beantragung des Widerrufs der Bestellung durch mindestens 10 % der Mitglieder an die Vorstandschaft oder die Geschäftsstelle der agbn. ³ Diese ist schriftlich zu begründen und durch die entsprechende Anzahl von Unterzeichnenden zu legitimieren sowie im Rahmen der behandelnden Mitgliederversammlung zu erläutern. ⁴ Ist eine Mitgliederversammlung bereits anberaumt, wird über die Abwahl auf dieser Mitgliederversammlung abgestimmt. ⁵ Für die jeweilige Abwahl ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigen Mitglieder ausreichend. ⁶ Voraussetzung ist, dass mindestens 5 % der stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind. ⁷ Für den oder die Abgewählten ist noch auf derselben Mitgliederversammlung eine Nachwahl durchzuführen. ⁸ Die Amtsdauer des bzw. der nachgewählten Mitglieder des Vorstandes beschränkt sich auf die restliche Amtsdauer des bzw. der Ausgeschiedenen.

(2) ¹ Ist zu dem Zeitpunkt des Einganges des Antrages gemäß Ziffer 1 eine ordentliche Mitgliederversammlung noch nicht anberaumt, ist von einem der beiden Vorsitzenden innerhalb von sechs Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung schriftlich mit der Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Für diese außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften in Ziffer 1 entsprechend.

(3) ¹ Wird das Quorum (Anwesenheit von mindestens 5 % der stimmberechtigten Mitglieder gemäß Ziffer 1 S. 5) nicht erreicht, ist von einem der beiden Vorsitzenden innerhalb von sechs Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. ² Diese beschließt dann unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder, worauf in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen ist. ³ Für den oder die Abgewählten ist noch auf derselben außerordentlichen Mitgliederversammlung eine Nachwahl durchzuführen. ⁴ Die Amtsdauer des bzw. der nachgewählten Mitglieder des Vorstandes beschränkt sich auf die restliche Amtsdauer des bzw. der Ausgeschiedenen.

 

§ 14 Geschäftsführung

(1) ¹ Zur Erfüllung der laufenden Geschäfte kann der Vorstandschaft eine geschäftsführende Person (Geschäftsführerin/Geschäftsführer) bestellen. ² Diese(r) handelt im Auftrag des Vorstandes und ist keine besondere Vertreterin im Sinne von § 30 BGB. ³ Als Bestellungsvoraussetzung muss weder eine ordentliche noch außerordentliche Mitgliedschaft bestehen. ⁴ Die Bestellungsdauer-/periode ist dabei ausdrücklich nicht an die Wahlperioden der Vorstandschaft gekoppelt.

(2) ¹ Die Rechte und Pflichten der geschäftsführenden Person sind in der Bestellung schriftlich festzulegen. ² Sie nimmt an den Sitzungen der Vorstandschaft mit beratender Stimme teil. ³ Ihr ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.

(3) ¹ Die geschäftsführende Person hat der Vorstandschaft über ihre Tätigkeit in geeigneter Weise laufend zu berichten.

 

§ 15 Ausschüsse

(1) ¹ Die Vorstandschaft kann per Mehrheitsentscheidung zur Vorbereitung seiner Beschlüsse zu Vereinszwecken berührenden Themen beratende Ausschüsse einsetzen.

(2) ¹ Zu Mitgliedern eines Ausschusses können neben Vereinsmitgliedern auch externe Dritte bestellt werden. ² Den Vorsitz übt i.d.R. ein Vorstandsmitglied oder ein vom Vorstand bestimmtes Mitglied aus.

(3) ¹ Den Ausschüssen sollen in der Regel nicht mehr als fünf Personen angehören. ² Ihre Bestellung endet in jedem Fall mit der Amtszeit der jeweiligen Vorstandschaft. ³ Ein Anrecht auf Berufung in einen Ausschuss besteht nicht.

 

§ 16 Auflösung des Vereins

(1) ¹ Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. ² Sie bedarf der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. ³ Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind die beiden Vorsitzenden, ihre Stellvertreter und der Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren; Satz 2 gilt entsprechend.

(2) ¹ Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das verbleibende Vermögen den bayerischen Landesorganisationen des Arbeiter-Samariter- Bundes, des Deutschen Roten Kreuzes, der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft, der Johanniter-Unfallhilfe und dem Malteser-Hilfsdienst jeweils zu gleichen Teilen zu.

(3) ¹ Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes durchgeführt werden.

 

§ 17 Datenschutz

(1) ¹ Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

(2) ¹ Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

  • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO;
  • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO;
  • das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO;
  • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO;
  • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO;
  • das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

(3) ¹ Den Organen des Vereins, der Geschäftsführung oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. ² Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

(4) ¹ Die Aufgabe der Datenschutzverantwortlichen Person im Sinne der DS-GVO wird von der jeweils Geschäftsführenden Person übernommen.

(5) ¹ Zur Unterstützung/Auditierung kann ein (ext.) Datenschutzberater hinzugezogen werden.

 

§ 18 Inkrafttretung

¹ Diese Neufassung der Satzung tritt mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft. ² Sie wird damit auch für die bereits amtierende Vorstandschaft in allen Teilen wirksam. ³ Der Vorstand ist zu redaktionellen Änderungen der Satzung und zu Änderungen oder Ergänzungen, die zur Behebung gerichtlicher oder behördlicher Beanstandungen erforderlich oder zweckdienlich sind, ermächtigt.


 

Satzung zum Download:
Satzung der agbn